Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Die Wegwarte“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Nach Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

(3) Er hat seinen Sitz in Rothenburg ob der Tauber.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, Personen i.S.d. § 53 AO selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein z.B.

  • Personen bei täglichen Arbeiten (z.B. Haushalt) behilflich ist,
  • Besorgungen erledigt,
  • Hilfe zur Erhaltung der Selbständigkeit (z.B. für nicht mehr rüstige Senioren) gewährt,
  • Gesprächskontakte mit älteren, einsamen Menschen herstellt,
  • Unterstützung für kranke Personen leistet,
  • die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder betreut und schult.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(2) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

 (1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

(2) Mitglieder des Vereins können alle natürliche und juristische Personen werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlen, seine Ziele unterstützen und fördern. Der Antrag um Aufnahme als Mitglied kann jederzeit schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer vierteljährigen Kündigungsfrist zulässig. Außerdem endet die Mitgliedschaft durch Tod bzw. Erlöschen der Mitgliedskörperschaft. Der Ausschluss aus dem Verein kann bei schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen. Vor dem Ausschluss eines Mitgliedes muss diesem Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Zum Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des gesamten Vorstandes erforderlich. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.

§ 5 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Jahresbeitrag wird bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres fällig. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der monatlich anteilige Beitrag mit dem Eintritt fällig.

(4) Die Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist – auch bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins – grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und bis zu fünf stimmberechtigten Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, kann sich der Vorstand bis zur regulären Neuwahl bis zu zwei Mitgliedern durch Kooptieren selbst ergänzen.

(3) Sämtliche Vorstandsmitglieder arbeiten für den Verein ehrenamtlich. Vom Vorstand genehmigte und nachgewiesene Auslagen werden erstattet. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere für die in dieser Satzung bestimmten Angelegenheiten zuständig.

(4) Vorstandssitzungen sind mindestens zweimal im Jahr vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden einzuberufen. Außerdem dann, wenn die Mehrheit des Vorstandes dies fordert. Eine Einladungsfrist von zwei Wochen muss eingehalten werden.

Die Vorstandssitzungen werden vom ersten, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(6) Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Eine Kopie der Niederschrift ist allen Mitgliedern des Vorstandes zu übermitteln.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Absendung des Einladungsschreibens. Es gilt das Datum des Poststempels.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder dies unter Angabe der Gründe von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.

  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder
  • Wahl des Vorstandes
  • Auflösung des Vereins

Die Kassenprüfer überprüfen die Rechnungslegung und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste, Presse, Hörfunk und Fernsehen zulassen. Über Zulassung von Gästen, Presse, Hörfunk und Fernsehen muss abgestimmt werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß nach Maßgabe der Satzung erfolgt ist.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Wahlen gilt:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Stimmen für Kandidaten, die nicht in der Stichwahl sind, werden als ungültig betrachtet.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der  Abstimmung.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Abänderungen oder Ergänzungen, soweit sie zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, und solche Änderungen, die behördlich angeordnet sind, selbständig vorzunehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Rothenburg o.d.T. zur Verwendung im Sinne der Zweckbestimmung nach § 2 der Satzung.

Bei Nichtdurchführbarkeit dieser Bestimmung ist das Vermögen mit Einwilligung des Finanzamtes für andere steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

(2) Bei Auflösung oder einem Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst. 

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